Automatenshop muss Sonntagsöffnung beschränken
Gericht lehnt Eilantrag gegen Anordnung der Stadt Papenburg ab
Ein Automatenshop darf nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück an Sonn- und Feiertagen nicht länger als drei Stunden öffnen. Auch wenn in dem Shop kein Personal arbeite, so sei die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe durch das Angebot dennoch beeinträchtigt, begründeten die Richter und lehnten einen Eilantrag gegen eine Anordnung der Stadt Papenburg ab. Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. (Az.: 1 B 61/24)
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