Automatenshop muss Sonntagsöffnung beschränken

Gericht lehnt Eilantrag gegen Anordnung der Stadt Papenburg ab


In dem Verfahren ging es zunächst darum, einen Bescheid der Stadt Papenburg - hier das Rathaus - auszusetzen, bis über die Klage entschieden ist. © Foto: Szyska
In dem Verfahren ging es zunächst darum, einen Bescheid der Stadt Papenburg - hier das Rathaus - auszusetzen, bis über die Klage entschieden ist. © Foto: Szyska

Ein Automatenshop darf nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück an Sonn- und Feiertagen nicht länger als drei Stunden öffnen. Auch wenn in dem Shop kein Personal arbeite, so sei die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe durch das Angebot dennoch beeinträchtigt, begründeten die Richter und lehnten einen Eilantrag gegen eine Anordnung der Stadt Papenburg ab. Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. (Az.: 1 B 61/24)